NILES SIMMONS Industrieanlagen GmbH
I. Geltung
- Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der NILES SIMMONS Industrieanlagen GmbH („wir“ bzw. „NSI“) und unseren Geschäftspartnern und Lieferanten („Auftragnehmer“). Die AEB gelten nur, wenn der Auftragnehmer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist.
- Die AEB sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Auftragnehmern über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen (zusammen nachfolgend auch „Leistung“) schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an uns, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
- Geschäftsbedingungen unserer Auftragnehmer oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben (auch Email oder Telefax) Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
II. Bestellung sowie Vorgaben und Beistellungen
- Eine Bestellung ist nur dann wirksam erteilt, wenn sie von uns schriftlich (auch per Telefax, Email oder mittels elektronischen Bestellsystems) abgefasst und unterschrieben ist. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir diese nachträglich schriftlich (auch per Telefax, Email oder mittels elektronischen Bestellsystems) bestätigt haben.
- Soweit unsere Bestellungen nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, halten wir uns hieran drei Werktage nach dem Datum der Bestellung gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme der Bestellung durch den Auftragnehmer ist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der ausdrücklichen Annahme durch uns.
- Der Auftragnehmer ist ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Auftragnehmer an, dass er sich über die Art der Ausführung und den Umfang der Leistung und deren vorgesehene Verwendung unterrichtet hat und dass er auf Grund der Ausstattung seines Geschäftsbetriebes in der Lage ist, die Bestellung zu den damit vereinbarten Bedingungen auszuführen. D. h. insbesondere, dass der Auftragnehmer das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen trägt, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist (z. B. Beschränkung auf Vorrat).
- Von uns gemachte Vorgaben, z. B. Zeichnungen, Muster, Modelle, Marken, Berechnungen, Aufmachungen, inklusive Toleranzangaben, Werkzeuge, Fertig– oder Halbprodukte (nachfolgend auch „Vorgaben und Beistellungen“) dienen lediglich der Orientierung und wir übernehmen für deren Ordnungsmäßigkeit und Richtigkeit keine Gewähr. Der Auftragnehmer hat sämtliche Vorgaben und Beistellungen stets sorgfältig auf technische Ordnungsmäßigkeit und Geeignetheit für die gewünschte Bestellung zu überprüfen und uns gegebenenfalls ausdrücklich auf Fehler oder Ungenauigkeiten hinzuweisen, damit wir diese in der Bestellung korrigieren können. Bestehen wir danach gleichwohl ausdrücklich und in Textform auf einer Ausführung der Bestellung mit unseren Vorgaben und Beistellungen, tragen wir das Risiko, das sich aus den Vorgaben und Beistellungen ergibt.
III. Ersatzteile
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.
- Beabsichtigt der Auftragnehmer, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss mindestens 6 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen. Die Vorhaltepflicht gem. Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.
IV. Lieferzeit und Lieferverzug
- Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Sofern nicht anders vereinbart, beginnen von uns angegebene Lieferfristen mit dem Datum der Bestellung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann. Der Auftragnehmer kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn er vereinbarte Lieferzeiten nicht einhält.
- Erbringt der Auftragnehmer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 3 bleiben unberührt.
- Ist der Auftragnehmer in Verzug, können wir für jede angefangene Woche des Verzugs eine Vertragsstrafe von 0,5% des Nettopreises der verspäteten Leistung verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspäteten Leistung. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Nehmen wir die verspätete Leistung an, werden wir die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen.
- Vor Ablauf der vereinbarten Lieferzeit sind wir zur Annahme nicht verpflichtet.
V. Lieferung, Verpackung und Gefahrübergang
- Sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, sind alle Leistungen als Lieferungen DDP (Incoterms 2010) an den von uns in der Bestellung genannten Bestimmungsort auszuführen. Unabhängig von vereinbarten Lieferklauseln gilt bei einem Versendungskauf der jeweilige Bestimmungsort als der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
- Lieferart und Verpackung hat der Auftragnehmer insbesondere so zu wählen, dass die Leistung vor Beschädigungen geschützt ist und zum vereinbarten Termin eintrifft. Haben wir nach ausdrücklicher Vereinbarung in der Bestellung ausnahmsweise die Fracht zu tragen, hat der Auftragnehmer die für uns günstigste Beförderungs- und Zustellart zu wählen.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Bestimmungsort auf uns über. Soweit im Einzelfall ausdrücklich eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.
- Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB).
- Die Verpackung ist – ausdrücklich abweichende Vereinbarung vorbehalten – im Preis inbegriffen, andernfalls ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen.
- Teillieferungen sind nur zulässig, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Bei einer Bestellung auf Abruf besteht auch dann keine Pflicht zur Abnahme innerhalb der Abruffristen nicht abgerufener Leistungen, wenn in der Bestellung eine unverbindliche Gesamtmenge angegeben wurde, es sei denn, wir haben uns in der Bestellung ausdrücklich verbindlich zur Abnahme einer Gesamtmenge verpflichtet.
VI. Dokumentation
- Rechnungen, Lieferscheine und Packlisten sind in zweifacher Ausfertigung jeder Sendung beizufügen. Diese Dokumente müssen enthalten:
- - Nummer und Datum der Bestellung
- - Menge und Mengeneinheit
- - Brutto‑, Netto- und ggf. Berechnungsgewicht
- - Artikelbezeichnung mit unserer Artikelnummer
- - Zolltarifnummer
- - Restmenge, falls ausnahmsweise Teillieferungen zulässig
Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen oder die Dokumente nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die vereinbarten Zahlungs- und Skontofristen um den Zeitraum der Verzögerung.
- Zur Leistung gehörende technische Beschreibungen, Berechnungen, Bedienungs- oder Einbauanleitungen oder sonstige vereinbarte Dokumentationen sind bei Lieferung an uns zu übergeben. Dies gilt auch für die benötigten Ausfuhrdokumente gem. Ziffer X, sofern vereinbart wurde, dass die Leistung – gegebenenfalls auch als Einbau der von uns hergestellten Maschine – zur Weiterlieferung ins Ausland bestimmt ist. Fehlen diese ganz oder teilweise, gilt die Leistung als mangelhaft und uns stehen die Gewährleistungsrechte wegen Sachmängeln gem. Ziffer IX. zu.
- Versandanzeigen sind uns nur bei gesonderter Vereinbarung bzw. auf Anforderung zu übermitteln.
VII. Preise und Zahlungsbedingungen
- Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die vereinbarten Preise Festpreise, sofern der Auftragnehmer seine betreffenden Preise nicht allgemein herabsetzt. Die Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer. Diese ist jedoch gesondert auszuweisen.
- Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Auftragnehmers (z. B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
- Rechnungen sind für jede Lieferung gesondert zu erteilen. Verzögerungen in Folge unrichtiger, unvollständiger oder verspäteter Rechnungslegung oder Lieferung lassen die Skontoabrede nach Ziffer VII.4. unberührt.
- Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt für Entgeltzahlung innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung der Leistung und Rechnungserhalt 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
- Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für die Höhe der Verzugszinsen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
VIII. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
- Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Auftragnehmer zustehen.
- Der Auftragnehmer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
IX. Gewährleistungsansprüche
- Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage‑, Betriebs- oder Bedienungsanleitung etc.) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Auftragnehmer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere übernimmt der Auftragnehmer die Gewähr, dass die Leistung allen vereinbarten technischen Spezifikationen entspricht und dass sämtliche technische Parameter, welche mit der Bestellung und deren Annahme vereinbart werden, eingehalten werden.
Sofern und soweit nicht ausdrücklich eine gesonderte Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wird, hat die Beschaffenheit der Leistung den technischen Vorgaben aus allgemein zugänglichen, für die Leistung einschlägigen technischen Regelwerken, z. B. DIN, VDE‑, VdW- oder VDMA-Bedingungen, zu genügen. Unabhängig davon ist unsere Bestellung fach- und sachgerecht nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik auszuführen.
- Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften
(§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten
(z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.
Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Entdeckung des Mangels beim Auftragnehmer eingeht.
- Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern, Proben etc. verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche, es sei denn, wir haben ausdrücklich darauf bestanden, dass die Leistung auf unsere Verantwortung so ausgeführt wird, obwohl uns der Auftragnehmer vorab ausdrücklich auf die mögliche Fehlerentstehung hingewiesen hat (s.o. Ziffer II.4).
- Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Einbau der Sache in eine von uns herzustellende Maschine, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden), bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Auftragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
- Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Auftragnehmer aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten, Verpackung etc.) trägt der Auftragnehmer.
- Die Prüfungs- und Nacherfüllungskosten trägt der Auftragnehmer auch, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
- Die Gewährleistungsfrist für jede einzelne Leistung beträgt 36 Monate. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Übergabe der Leistung bzw. sofern im Einzelfall eine Abnahme ausdrücklich vereinbart ist, mit der Abnahme.
- Mit dem Zugang unserer schriftlichen (auch Email oder Telefax) Mängelanzeige beim Auftragnehmer ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Auftragnehmer unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Auftragnehmers davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanz oder ähnlichen Gründen vornahm.
- Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
X. Exportkontrolle und Zoll
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten seiner Waren nach jeweils geltendem deutschen, europäischen (EU), US-amerikanischen Ausfuhr‑, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht sowie nach Ausfuhr‑, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht des Ursprungslandes seiner Waren so früh wie möglich vor dem Liefertermin in Textform zu unterrichten. Hierzu hat er uns insbesondere folgende Informationen und Daten mitzuteilen:
- - die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten;
- - die „Export Control Classification Number“ gemäß der „U.S. Commerce Control List“ (ECCN);
- - CCC-Zertifikate
- - die statistische Warennummer (HS-/KN-Code);
- - das Ursprungsland (handelspolitischer/nichtpräferenzieller Ursprung);
- - die Information, ob und gegebenenfalls in welchen der von ihm gelieferten Waren Materialien oder Technologien verbaut bzw. enthalten sind, die aus den USA stammen.
Auf Anfrage legt uns der Auftragnehmer weitere Informationen und Daten vor, die wir bei Aus- und Einfuhr sowie im Falle des Weitervertriebs bei Wiederausfuhr der Ware benötigen.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich über etwaige Änderungen der Genehmigungspflichten seiner an uns gelieferten Waren aufgrund technischer oder gesetzlicher Änderungen oder behördlicher Feststellungen zu unterrichten.
- Verletzt der Auftragnehmer seine Pflichten nach Abs. 1 und/oder 2, trägt er sämtliche Aufwendungen und Schäden sowie sonstige Nachteile (z. B. Nachforderungen ausländischer Eingangsabgaben, Bußgelder), die uns hieraus entstehen. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
XI. Produzentenhaftung
- Ist der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich liegt und er im Außenverhältnis selbst haftet.
- Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Auftragnehmer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Auftragnehmer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
- Der Auftragnehmer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme in angemessener Höhe für Personen- und Sachschäden abzuschließen und zu unterhalten.
XII. Schutzrechte
- Der Auftragnehmer räumt uns, soweit gesetzlich zulässig, ohne zusätzliches Entgelt, die Nutzungs- und Verwertungsrechte an sämtlichen Leistungen ein.
- Der Auftragnehmer steht nach Maßgabe des Absatzes 3 dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte oder Leistungen keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte oder Leistungen herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden. Soweit dem Auftragnehmer das Bestimmungsland der Leistung bekannt ist, steht er auch dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte oder Leistungen keine Schutzrechte Dritter in diesem Bestimmungsland verletzt werden.
- Werden wir aufgrund der Leistung des Auftragnehmers von einem Dritten wegen einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Bei Schadensersatzansprüchen des Dritten bleibt dem Auftragnehmer der Nachweis vorbehalten, dass er die Verletzung der Rechte des Dritten nicht verschuldet hat. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Auftragnehmers – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
- Die Freistellungspflicht des Auftragnehmers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen, soweit der Auftragnehmer nicht nachweist, dass er die der Schutzrechtsverletzung zugrunde liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn wir ausdrücklich darauf bestanden haben, dass der Auftragnehmer die Leistung unter Verwendung von uns übermittelter Vorgaben und Beistellungen herstellt und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte Dritter verletzt werden (s.o. Ziffer II.4). Insoweit stellen wir den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei.
- Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Leistungen bleiben unberührt.
- Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt 3 Jahre ab Gefahrübergang.
XIII. Eigentumssicherung
- Sofern Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle vom Auftragnehmer zu Vertragszwecken gefertigt und uns gesondert berechnet werden, gehen diese in unser Eigentum über und gelten als Beistellungen. An Vorgaben und Beistellungen (s.o. Ziffer II.4) behalten wir uns sämtliche dingliche und geistige Eigentumsrechte vor. Der Auftragnehmer darf sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarung im Einzelfall sind Vorgaben und Beistellungen ohne besondere Aufforderung unverzüglich an uns zurückzugeben, wenn der Auftragnehmer sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Auftragnehmer hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.
- Vorgaben und Beistellungen sind durch den Auftragnehmer als unser Eigentum kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Die Kosten für die Verwahrung der Vorgaben und Beistellungen sind in dem mit der Bestellung vereinbarten Preis enthalten. Die Kosten ihrer Unterhaltung und Reparatur tragen wir, sofern nichts anderes vereinbart wird. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel der vom Auftragnehmer hergestellten Gegenstände oder auf den unsachgemäßen Gebrauch seitens des Auftragnehmer, seiner Mitarbeiter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie vom Auftragnehmer zu tragen. Der Auftragnehmer wird uns unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung machen. Für Beschädigung, Wertminderung oder Verlust der Vorgaben oder Beistellungen haftet der Auftragnehmer, es sei denn, er hat diese nicht zu vertreten.
- Soweit der Auftragnehmer durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) Eigentum an Vorgaben oder Beistellungen erwirbt, überträgt er uns bereits jetzt sicherungshalber anteilig das Miteigentum an dem weiterverarbeiteten Gegenstand im Verhältnis des Wertes dieses Gegenstandes zu den weiterverarbeiteten Vorgaben und Beistellungen. Der Auftragnehmer hat unser Miteigentum sorgfältig und unentgeltlich zu verwahren und insbesondere vor Zugriffen Dritter und gegen Schäden jeglicher Art abzusichern.
- Eigentumsvorbehalte des Auftragnehmers gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweilige Leistung beziehen, an der sich der Auftragnehmer das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.
XIV. Geheimhaltung und Datenschutz
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche ihm für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden (Geheimhaltungspflicht). Er wird sie nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an uns zurückgeben.
- Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Auftragnehmer in Werbematerial, Broschüren, etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für uns gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.
- Der Auftragnehmer wird seine Angestellten und/oder Dritte (z. B. Unterauftragnehmer), die Zugang zu den vorbezeichneten Informationen und Unterlagen haben, entsprechend dieser Ziffer XIV. verpflichten.
- Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus.
XV. Sicherheitsleistung
- Zur Absicherung für von uns zu leistende Anzahlungen und der Vertragserfüllung verpflichtet sich der Auftragnehmer, auf unser Verlangen eine selbstschuldnerische Bürgschaft nach Maßgabe von Ziffer XV.3 in Höhe der Anzahlung zu stellen. Haben wir keine Anzahlung zu leisten, können wir dennoch zur Absicherung der Vertragserfüllung vom Auftragnehmer verlangen, eine selbstschuldnerische Bürgschaft nach Maßgabe von Ziffer XV.3 in Höhe von 5 % des Bruttopreises der Bestellung zu stellen. Wir sind verpflichtet, die jeweilige Bürgschaft unverzüglich nach Übergabe der Leistung bzw. nach Abnahme, sofern diese im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wurde, zurückzugeben.
- Nach Übergabe bzw. gegebenenfalls Abnahme, sofern im Einzelfall vereinbart, bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist sind wir berechtigt, von der Schlusszahlung einen Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5 % des Bruttopreises der Bestellung (einschließlich vereinbarter Änderungen) vorzunehmen. Der Auftragnehmer kann diesen Einbehalt durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft nach Maßgabe von Ziffer XV.3 ablösen. Unser Recht zum Einbehalt von Zahlungen wegen konkreter Mängel bleibt unberührt.
- Die Bürgschaft muss von einer deutschen Großbank mit erstklassigem Rating oder einer anderen für uns akzeptablen Bank gestellt werden und den Verzicht des Bürgen auf die Einreden der Vorausklage, der Aufrechenbarkeit und der Anfechtbarkeit enthalten. Der Ausschluss der Einrede der Aufrechenbarkeit gilt jedoch nicht, soweit die Gegenforderung des Auftragnehmers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist.
XVI. Compliance
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, innerhalb der Geschäftsverbindung mit uns zu gesetzeskonformem Verhalten. Insbesondere sichert er zu,
- weder im geschäftlichen Verkehr noch im Umgang mit Amtsträgern Vorteile anzubieten oder zu gewähren bzw. zu fordern oder anzunehmen, die gegen geltende Antikorruptionsvorschriften verstoßen;
- innerhalb der Geschäftsverbindung mit uns keine Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit anderen Unternehmen zu treffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs gemäß den geltenden Kartellrechtsvorschriften bezwecken oder bewirken;
- die jeweils geltenden Gesetze zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns einzuhalten und von ihm beauftragte Unterauftragnehmer in gleichem Umfang zu verpflichten sowie uns auf Verlangen die Einhaltung der vorstehenden Zusicherung nachzuweisen und uns bei Verstoß gegen vorstehende Zusicherung von Ansprüchen Dritter freizustellen und uns Bußgelder zu erstatten, die uns in diesem Zusammenhang auferlegt werden;
- die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einhalten;
- Bei einem Verdacht eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus Ziffer XVI.1 hat der Auftragnehmer mögliche Verstöße unverzüglich aufzuklären und uns über die erfolgten Aufklärungsmaßnahmen zu informieren. Erweist sich der Verdacht als begründet, muss der Auftragnehmer uns innerhalb einer angemessenen Frist darüber informieren, welche unternehmensinternen Maßnahmen er unternommen hat, um zukünftige Verstöße zu verhindern. Kommt der Auftragnehmer diesen Pflichten nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, behalten wir uns das Recht vor, von Verträgen mit ihm zurückzutreten oder diese mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
- Bei schwerwiegenden Gesetzesverstößen des Auftragnehmers, insbesondere bei Verstößen gegen die Regelungen in Ziffer XVI.1 behalten wir uns das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen sowie gesetzliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
XVII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
- Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Auftragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN- Kaufrechts.
- Ist der Auftragnehmer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Chemnitz. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftragnehmers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
(Stand: Dezember 2016)