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NILES SIMMONS Industrieanlagen GmbH

I. Gel­tung

  1. Die vor­lie­gen­den All­ge­mei­nen Ein­kaufs­be­din­gun­gen (AEB) gel­ten für alle Geschäfts­be­zie­hun­gen zwi­schen der NILES SIMMONS Indus­trie­an­la­gen GmbH („wir“ bzw. „NSI“) und unse­ren Geschäfts­part­nern und Lie­fe­ran­ten („Auf­trag­neh­mer“). Die AEB gel­ten nur, wenn der Auf­trag­neh­mer Unter­neh­mer (§ 14 BGB), eine juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder ein öffent­lich- recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen ist.
  2. Die AEB sind Bestand­teil aller Ver­träge, die wir mit unse­ren Auf­trag­neh­mern über die von ihnen ange­bo­te­nen Lie­fe­run­gen oder Leis­tun­gen (zusam­men nach­fol­gend auch „Leis­tung“) schlie­ßen. Sie gel­ten auch für alle zukünf­ti­gen Lie­fe­run­gen, Leis­tun­gen oder Ange­bote an uns, selbst wenn sie nicht noch­mals geson­dert ver­ein­bart werden.
  3. Geschäfts­be­din­gun­gen unse­rer Auf­trag­neh­mer oder Drit­ter fin­den keine Anwen­dung, auch wenn wir ihrer Gel­tung im Ein­zel­fall nicht geson­dert wider­spre­chen. Selbst wenn wir auf ein Schrei­ben (auch Email oder Tele­fax) Bezug neh­men, das Geschäfts­be­din­gun­gen des Auf­trag­neh­mers oder eines Drit­ten ent­hält oder auf sol­che ver­weist, liegt darin kein Ein­ver­ständ­nis mit der Gel­tung jener Geschäftsbedingungen.

II. Bestel­lung sowie Vor­ga­ben und Beistellungen

  1. Eine Bestel­lung ist nur dann wirk­sam erteilt, wenn sie von uns schrift­lich (auch per Tele­fax, Email oder mit­tels elek­tro­ni­schen Bestell­sys­tems) abge­fasst und unter­schrie­ben ist. Münd­lich oder fern­münd­lich erteilte Bestel­lun­gen sind für uns nur ver­bind­lich, wenn wir diese nach­träg­lich schrift­lich (auch per Tele­fax, Email oder mit­tels elek­tro­ni­schen Bestell­sys­tems) bestä­tigt haben.
  2. Soweit unsere Bestel­lun­gen nicht aus­drück­lich eine Bin­dungs­frist ent­hal­ten, hal­ten wir uns hieran drei Werk­tage nach dem Datum der Bestel­lung gebun­den. Maß­geb­lich für die recht­zei­tige Annahme der Bestel­lung durch den Auf­trag­neh­mer ist der Zugang der Annah­me­er­klä­rung bei uns. Eine ver­spä­tete Annahme gilt als neues Ange­bot und bedarf der aus­drück­li­chen Annahme durch uns.
  3. Der Auf­trag­neh­mer ist ohne unsere vor­he­rige aus­drück­li­che Zustim­mung nicht berech­tigt, die von ihm geschul­dete Leis­tung durch Dritte (z. B. Sub­un­ter­neh­mer) erbrin­gen zu las­sen. Mit der Annahme der Bestel­lung erkennt der Auf­trag­neh­mer an, dass er sich über die Art der Aus­füh­rung und den Umfang der Leis­tung und deren vor­ge­se­hene Ver­wen­dung unter­rich­tet hat und dass er auf Grund der Aus­stat­tung sei­nes Geschäfts­be­trie­bes in der Lage ist, die Bestel­lung zu den damit ver­ein­bar­ten Bedin­gun­gen aus­zu­füh­ren. D. h. ins­be­son­dere, dass der Auf­trag­neh­mer das Beschaf­fungs­ri­siko für seine Leis­tun­gen trägt, wenn nicht im Ein­zel­fall aus­drück­lich etwas ande­res ver­ein­bart ist (z. B. Beschrän­kung auf Vorrat).
  4. Von uns gemachte Vor­ga­ben, z. B. Zeich­nun­gen, Mus­ter, Modelle, Mar­ken, Berech­nun­gen, Auf­ma­chun­gen, inklu­sive Tole­ranz­an­ga­ben, Werk­zeuge, Fer­tig– oder Halb­pro­dukte (nach­fol­gend auch „Vor­ga­ben und Bei­stel­lun­gen“) die­nen ledig­lich der Ori­en­tie­rung und wir über­neh­men für deren Ord­nungs­mä­ßig­keit und Rich­tig­keit keine Gewähr. Der Auf­trag­neh­mer hat sämt­li­che Vor­ga­ben und Bei­stel­lun­gen stets sorg­fäl­tig auf tech­ni­sche Ord­nungs­mä­ßig­keit und Geeig­ne­t­heit für die gewünschte Bestel­lung zu über­prü­fen und uns gege­be­nen­falls aus­drück­lich auf Feh­ler oder Unge­nau­ig­kei­ten hin­zu­wei­sen, damit wir diese in der Bestel­lung kor­ri­gie­ren kön­nen. Bestehen wir danach gleich­wohl aus­drück­lich und in Text­form auf einer Aus­füh­rung der Bestel­lung mit unse­ren Vor­ga­ben und Bei­stel­lun­gen, tra­gen wir das Risiko, das sich aus den Vor­ga­ben und Bei­stel­lun­gen ergibt.

III. Ersatz­teile

  1. Der Auf­trag­neh­mer ist ver­pflich­tet, Ersatz­teile zu den an uns gelie­fer­ten Pro­duk­ten für einen Zeit­raum von min­des­tens 10 Jah­ren nach der Lie­fe­rung vorzuhalten.
  2. Beab­sich­tigt der Auf­trag­neh­mer, die Pro­duk­tion von Ersatz­tei­len für die an uns gelie­fer­ten Pro­dukte ein­zu­stel­len, wird er uns dies unver­züg­lich nach der Ent­schei­dung über die Ein­stel­lung mit­tei­len. Diese Ent­schei­dung muss min­des­tens 6 Monate vor der Ein­stel­lung der Pro­duk­tion lie­gen. Die Vor­hal­te­pflicht gem. Absatz 1 bleibt hier­von unberührt.

IV. Lie­fer­zeit und Lieferverzug

  1. Die von uns in der Bestel­lung ange­ge­bene Lie­fer­zeit ist bin­dend. Sofern nicht anders ver­ein­bart, begin­nen von uns ange­ge­bene Lie­fer­fris­ten mit dem Datum der Bestel­lung. Der Auf­trag­neh­mer ist ver­pflich­tet, uns unver­züg­lich in Kennt­nis zu set­zen, wenn er ver­ein­barte Lie­fer­zei­ten – aus wel­chen Grün­den auch immer – vor­aus­sicht­lich nicht ein­hal­ten kann. Der Auf­trag­neh­mer kommt ohne Mah­nung in Ver­zug, wenn er ver­ein­barte Lie­fer­zei­ten nicht einhält.
  2. Erbringt der Auf­trag­neh­mer seine Leis­tung nicht oder nicht inner­halb der ver­ein­bar­ten Lie­fer­zeit oder kommt er in Ver­zug, so bestim­men sich unsere Rechte – ins­be­son­dere auf Rück­tritt und Scha­dens­er­satz – nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten. Die Rege­lun­gen in Abs. 3 blei­ben unberührt.
  3. Ist der Auf­trag­neh­mer in Ver­zug, kön­nen wir für jede ange­fan­gene Woche des Ver­zugs eine Ver­trags­strafe von 0,5% des Net­to­prei­ses der ver­spä­te­ten Leis­tung ver­lan­gen, ins­ge­samt jedoch nicht mehr als 5 % des Net­to­prei­ses der ver­spä­te­ten Leis­tung. Wir sind berech­tigt, die Ver­trags­strafe neben der Erfül­lung und als Min­dest­be­trag eines vom Auf­trag­neh­mer nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten geschul­de­ten Scha­dens­er­sat­zes zu ver­lan­gen; die Gel­tend­ma­chung eines wei­te­ren Scha­dens bleibt unbe­rührt. Neh­men wir die ver­spä­tete Leis­tung an, wer­den wir die Ver­trags­strafe spä­tes­tens mit der Schluss­zah­lung gel­tend machen.
  4. Vor Ablauf der ver­ein­bar­ten Lie­fer­zeit sind wir zur Annahme nicht verpflichtet.

V. Lie­fe­rung, Ver­pa­ckung und Gefahrübergang

  1. Sofern nicht aus­drück­lich ander­wei­tig ver­ein­bart, sind alle Leis­tun­gen als Lie­fe­run­gen DDP (Inco­terms 2010) an den von uns in der Bestel­lung genann­ten Bestim­mungs­ort aus­zu­füh­ren. Unab­hän­gig von ver­ein­bar­ten Lie­fer­klau­seln gilt bei einem Ver­sen­dungs­kauf der jewei­lige Bestim­mungs­ort als der Erfül­lungs­ort für die Lie­fe­rung und eine etwa­ige Nach­er­fül­lung (Bring­schuld).
  2. Lie­fer­art und Ver­pa­ckung hat der Auf­trag­neh­mer ins­be­son­dere so zu wäh­len, dass die Leis­tung vor Beschä­di­gun­gen geschützt ist und zum ver­ein­bar­ten Ter­min ein­trifft. Haben wir nach aus­drück­li­cher Ver­ein­ba­rung in der Bestel­lung aus­nahms­weise die Fracht zu tra­gen, hat der Auf­trag­neh­mer die für uns güns­tigste Beför­de­rungs- und Zustell­art zu wählen.
  3. Die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs und der zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung der Sache geht mit Über­gabe am Bestim­mungs­ort auf uns über. Soweit im Ein­zel­fall aus­drück­lich eine Abnahme ver­ein­bart ist, ist diese für den Gefahr­über­gang maß­ge­bend. Auch im Übri­gen gel­ten bei einer Abnahme die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten des Werk­ver­trags­rechts entsprechend.
  4. Für den Ein­tritt unse­res Annah­me­ver­zu­ges gel­ten die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten. Der Auf­trag­neh­mer muss uns seine Leis­tung aber auch dann aus­drück­lich anbie­ten, wenn für eine Hand­lung oder Mit­wir­kung unse­rer­seits (z. B. Bei­stel­lung von Mate­rial) eine bestimmte oder bestimm­bare Kalen­der­zeit ver­ein­bart ist. Gera­ten wir in Annah­me­ver­zug, so kann der Auf­trag­neh­mer nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten Ersatz sei­ner Mehr­auf­wen­dun­gen ver­lan­gen (§ 304 BGB).
  5. Die Ver­pa­ckung ist – aus­drück­lich abwei­chende Ver­ein­ba­rung vor­be­hal­ten – im Preis inbe­grif­fen, andern­falls ist die Ver­pa­ckung zum Selbst­kos­ten­preis zu berechnen.
  6. Teil­lie­fe­run­gen sind nur zuläs­sig, wenn dies aus­drück­lich ver­ein­bart wird. Bei einer Bestel­lung auf Abruf besteht auch dann keine Pflicht zur Abnahme inner­halb der Abruf­fris­ten nicht abge­ru­fe­ner Leis­tun­gen, wenn in der Bestel­lung eine unver­bind­li­che Gesamt­menge ange­ge­ben wurde, es sei denn, wir haben uns in der Bestel­lung aus­drück­lich ver­bind­lich zur Abnahme einer Gesamt­menge verpflichtet.

VI. Doku­men­ta­tion

  1. Rech­nun­gen, Lie­fer­scheine und Pack­lis­ten sind in zwei­fa­cher Aus­fer­ti­gung jeder Sen­dung bei­zu­fü­gen. Diese Doku­mente müs­sen enthalten:
  • -  Num­mer und Datum der Bestellung
  • -  Menge und Mengeneinheit
  • -  Brutto‑, Netto- und ggf. Berechnungsgewicht
  • -  Arti­kel­be­zeich­nung mit unse­rer Artikelnummer
  • -  Zoll­ta­rif­num­mer
  • -  Rest­menge, falls aus­nahms­weise Teil­lie­fe­run­gen zulässig

Soll­ten eine oder meh­rere die­ser Anga­ben feh­len oder die Doku­mente nicht den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten ent­spre­chen und sich dadurch im Rah­men unse­res nor­ma­len Geschäfts­ver­kehrs die Bear­bei­tung durch uns ver­zö­gern, ver­län­gern sich die ver­ein­bar­ten Zah­lungs- und Skon­to­fris­ten um den Zeit­raum der Verzögerung.

  1. Zur Leis­tung gehö­rende tech­ni­sche Beschrei­bun­gen, Berech­nun­gen, Bedie­nungs- oder Ein­bau­an­lei­tun­gen oder sons­tige ver­ein­barte Doku­men­ta­tio­nen sind bei Lie­fe­rung an uns zu über­ge­ben. Dies gilt auch für die benö­tig­ten Aus­fuhr­do­ku­mente gem. Zif­fer X, sofern ver­ein­bart wurde, dass die Leis­tung – gege­be­nen­falls auch als Ein­bau der von uns her­ge­stell­ten Maschine – zur Wei­ter­lie­fe­rung ins Aus­land bestimmt ist. Feh­len diese ganz oder teil­weise, gilt die Leis­tung als man­gel­haft und uns ste­hen die Gewähr­leis­tungs­rechte wegen Sach­män­geln gem. Zif­fer IX. zu.
  2. Ver­sand­an­zei­gen sind uns nur bei geson­der­ter Ver­ein­ba­rung bzw. auf Anfor­de­rung zu übermitteln.

VII. Preise und Zahlungsbedingungen 

  1. Wenn nicht aus­drück­lich anders ver­ein­bart, sind die ver­ein­bar­ten Preise Fest­preise, sofern der Auf­trag­neh­mer seine betref­fen­den Preise nicht all­ge­mein her­ab­setzt. Die Preise ver­ste­hen sich ein­schließ­lich gesetz­li­cher Umsatz­steuer. Diese ist jedoch geson­dert auszuweisen.
  2. Sofern im Ein­zel­fall nicht etwas ande­res ver­ein­bart ist, schließt der Preis alle Leis­tun­gen und Neben­leis­tun­gen des Auf­trag­neh­mers (z. B. Mon­tage, Ein­bau) sowie alle Neben­kos­ten (z. B. ord­nungs­ge­mäße Ver­pa­ckung, Trans­port­kos­ten ein­schließ­lich even­tu­el­ler Trans­port- und Haft­pflicht­ver­si­che­rung) ein.
  3. Rech­nun­gen sind für jede Lie­fe­rung geson­dert zu ertei­len. Ver­zö­ge­run­gen in Folge unrich­ti­ger, unvoll­stän­di­ger oder ver­spä­te­ter Rech­nungs­le­gung oder Lie­fe­rung las­sen die Skon­to­ab­rede nach Zif­fer VII.4. unberührt.
  4. Sofern nicht etwas ande­res ver­ein­bart ist, gilt für Ent­gelt­zah­lung inner­halb von 14 Tagen ab Lie­fe­rung der Leis­tung und Rech­nungs­er­halt 3 % Skonto oder inner­halb von 30 Tagen netto. Bei Bank­über­wei­sung ist die Zah­lung recht­zei­tig erfolgt, wenn unser Über­wei­sungs­auf­trag vor Ablauf der Zah­lungs­frist bei unse­rer Bank ein­geht; für Ver­zö­ge­run­gen durch die am Zah­lungs­vor­gang betei­lig­ten Ban­ken sind wir nicht verantwortlich.
  5. Wir schul­den keine Fäl­lig­keits­zin­sen. Für die Höhe der Ver­zugs­zin­sen gel­ten die gesetz­li­chen Vorschriften.

VIII. Abtre­tung, Auf­rech­nung, Zurückbe­hal­tungs­recht

  1. Der Auf­trag­neh­mer ist nicht berech­tigt, seine For­de­run­gen aus dem Ver­trags­ver­hält­nis an Dritte abzu­tre­ten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geld­for­de­run­gen handelt.
  2. Auf­rech­nungs- und Zurück­be­hal­tungs­rechte sowie die Ein­rede des nicht erfüll­ten Ver­tra­ges ste­hen uns in gesetz­li­chem Umfang zu. Wir sind ins­be­son­dere berech­tigt, fäl­lige Zah­lun­gen zurück­zu­hal­ten, solange uns noch Ansprü­che aus unvoll­stän­di­gen oder man­gel­haf­ten Leis­tun­gen gegen den Auf­trag­neh­mer zustehen.
  3. Der Auf­trag­neh­mer hat ein Auf­rech­nungs- oder Zurück­be­hal­tungs­recht nur wegen rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ter oder unbe­strit­te­ner Gegenforderungen.

IX. Gewährleis­tungs­an­sprüche

  1. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechts­män­geln (ein­schließ­lich Falsch- und Min­der­lie­fe­rung sowie unsach­ge­mä­ßer Mon­tage, man­gel­haf­ter Montage‑, Betriebs- oder Bedie­nungs­an­lei­tung etc.) und bei sons­ti­gen Pflicht­ver­let­zun­gen durch den Auf­trag­neh­mer gel­ten die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten, soweit nach­fol­gend nichts ande­res bestimmt ist. Ins­be­son­dere über­nimmt der Auf­trag­neh­mer die Gewähr, dass die Leis­tung allen ver­ein­bar­ten tech­ni­schen Spe­zi­fi­ka­tio­nen ent­spricht und dass sämt­li­che tech­ni­sche Para­me­ter, wel­che mit der Bestel­lung und deren Annahme ver­ein­bart wer­den, ein­ge­hal­ten werden.

Sofern und soweit nicht aus­drück­lich eine geson­derte Beschaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung getrof­fen wird, hat die Beschaf­fen­heit der Leis­tung den tech­ni­schen Vor­ga­ben aus all­ge­mein zugäng­li­chen, für die Leis­tung ein­schlä­gi­gen tech­ni­schen Regel­wer­ken, z. B. DIN, VDE‑, VdW- oder VDMA-Bedin­gun­gen, zu genü­gen. Unab­hän­gig davon ist unsere Bestel­lung fach- und sach­ge­recht nach dem jeweils aktu­el­len Stand der Tech­nik auszuführen.

  1. Für die kauf­män­ni­sche Unter­su­chungs- und Rüge­pflicht gel­ten die gesetz­li­chen Vorschriften
    (§§ 377, 381 HGB) mit fol­gen­der Maß­gabe: Unsere Unter­su­chungs­pflicht beschränkt sich auf Män­gel, die bei unse­rer Waren­ein­gangs­kon­trolle unter äußer­li­cher Begut­ach­tung ein­schließ­lich der Lie­fer­pa­piere sowie bei unse­rer Qua­li­täts­kon­trolle im Stich­pro­ben­ver­fah­ren offen zu Tage treten
    (z. B. Trans­port­be­schä­di­gun­gen, Falsch- und Min­der­lie­fe­rung). Soweit eine Abnahme ver­ein­bart ist, besteht keine Unter­su­chungs­pflicht. Im Übri­gen kommt es dar­auf an, inwie­weit eine Unter­su­chung unter Berück­sich­ti­gung der Umstände des Ein­zel­falls nach ord­nungs­ge­mä­ßem Geschäfts­gang tun­lich ist.

Unsere Rüge­pflicht für spä­ter ent­deckte Män­gel bleibt unbe­rührt. In allen Fäl­len gilt unsere Rüge (Män­gel­an­zeige) als unver­züg­lich, wenn sie inner­halb von 5 Arbeits­ta­gen nach Ent­de­ckung des Man­gels beim Auf­trag­neh­mer eingeht.

  1. Durch Abnahme oder durch Bil­li­gung von vor­ge­leg­ten Mus­tern, Pro­ben etc. ver­zich­ten wir nicht auf Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che, es sei denn, wir haben aus­drück­lich dar­auf bestan­den, dass die Leis­tung auf unsere Ver­ant­wor­tung so aus­ge­führt wird, obwohl uns der Auf­trag­neh­mer vorab aus­drück­lich auf die mög­li­che Feh­ler­ent­ste­hung hin­ge­wie­sen hat (s.o. Zif­fer II.4).
  2. Kommt der Auf­trag­neh­mer sei­ner Ver­pflich­tung zur Nach­er­fül­lung – nach unse­rer Wahl durch Besei­ti­gung des Man­gels (Nach­bes­se­rung) oder durch Lie­fe­rung einer man­gel­freien Sache (Ersatz­lie­fe­rung) – inner­halb einer von uns gesetz­ten, ange­mes­se­nen Frist nicht nach, so kön­nen wir den Man­gel selbst besei­ti­gen und vom Auf­trag­neh­mer Ersatz der hier­für erfor­der­li­chen Auf­wen­dun­gen bzw. einen ent­spre­chen­den Vor­schuss ver­lan­gen. Ist die Nach­er­fül­lung durch den Auf­trag­neh­mer fehl­ge­schla­gen oder für uns unzu­mut­bar (z. B. wegen beson­de­rer Dring­lich­keit, ins­be­son­dere bei Ein­bau der Sache in eine von uns her­zu­stel­lende Maschine, Gefähr­dung der Betriebs­si­cher­heit oder dro­hen­dem Ein­tritt unver­hält­nis­mä­ßi­ger Schä­den), bedarf es kei­ner Frist­set­zung; von der­ar­ti­gen Umstän­den wer­den wir den Auf­trag­neh­mer unver­züg­lich, nach Mög­lich­keit vor­her, unterrichten.
  3. Die zum Zwe­cke der Prü­fung und Nach­er­fül­lung vom Auf­trag­neh­mer auf­ge­wen­de­ten Kos­ten (ein­schließ­lich even­tu­el­ler Aus­bau- und Ein­bau­kos­ten, Ver­pa­ckung etc.) trägt der Auftragnehmer.
  4. Die Prü­fungs- und Nach­er­fül­lungs­kos­ten trägt der Auf­trag­neh­mer auch, wenn sich her­aus­stellt, dass tat­säch­lich kein Man­gel vor­lag. Unsere Scha­dens­er­satz­haf­tung bei unbe­rech­tig­tem Män­gel­be­sei­ti­gungs­ver­lan­gen bleibt unbe­rührt; inso­weit haf­ten wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahr­läs­sig nicht erkannt haben, dass kein Man­gel vorlag.
  5. Die Gewähr­leis­tungs­frist für jede ein­zelne Leis­tung beträgt 36 Monate. Die Ver­jäh­rungs­frist beginnt mit der Über­gabe der Leis­tung bzw. sofern im Ein­zel­fall eine Abnahme aus­drück­lich ver­ein­bart ist, mit der Abnahme.
  6. Mit dem Zugang unse­rer schrift­li­chen (auch Email oder Tele­fax) Män­gel­an­zeige beim Auf­trag­neh­mer ist die Ver­jäh­rung von Gewähr­leis­tungs­an­sprü­chen gehemmt, bis der Auf­trag­neh­mer unsere Ansprü­che ablehnt oder den Man­gel für besei­tigt erklärt oder sonst die Fort­set­zung von Ver­hand­lun­gen über unsere Ansprü­che ver­wei­gert. Bei Ersatz­lie­fe­rung und Män­gel­be­sei­ti­gung beginnt die Gewähr­leis­tungs­frist für ersetzte und nach­ge­bes­serte Teile erneut, es sei denn, wir muss­ten nach dem Ver­hal­ten des Auf­trag­neh­mers davon aus­ge­hen, dass die­ser sich nicht zu der Maß­nahme ver­pflich­tet sah, son­dern die Ersatz­lie­fe­rung oder Män­gel­be­sei­ti­gung nur aus Kulanz oder ähn­li­chen Grün­den vornahm.
  7. Im Übri­gen sind wir bei einem Sach- oder Rechts­man­gel nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten zur Min­de­rung oder zum Rück­tritt vom Ver­trag berech­tigt. Außer­dem haben wir nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten Anspruch auf Scha­dens- und Aufwendungsersatz.

X. Export­kon­trolle und Zoll

  1. Der Auf­trag­neh­mer ist ver­pflich­tet, uns über etwa­ige Geneh­mi­gungs­pflich­ten sei­ner Waren nach jeweils gel­ten­dem deut­schen, euro­päi­schen (EU), US-ame­ri­ka­ni­schen Ausfuhr‑, Zoll- und Außen­wirt­schafts­recht sowie nach Ausfuhr‑, Zoll- und Außen­wirt­schafts­recht des Ursprungs­lan­des sei­ner Waren so früh wie mög­lich vor dem Lie­fer­ter­min in Text­form zu unter­rich­ten. Hierzu hat er uns ins­be­son­dere fol­gende Infor­ma­tio­nen und Daten mitzuteilen:
  • -  die Aus­fuhr­lis­ten­num­mer gemäß Anlage AL zur deut­schen Außen­wirt­schafts­ver­ord­nung oder ver­gleich­bare Lis­ten­po­si­tio­nen ein­schlä­gi­ger Ausfuhrlisten;
  • -  die „Export Con­trol Clas­si­fi­ca­tion Num­ber“ gemäß der „U.S. Com­merce Con­trol List“ (ECCN);
  • -  CCC-Zer­ti­fi­kate
  • -  die sta­tis­ti­sche Waren­num­mer (HS-/KN-Code);
  • -  das Ursprungs­land (handelspolitischer/nichtpräferenzieller Ursprung);
  • -  die Infor­ma­tion, ob und gege­be­nen­falls in wel­chen der von ihm gelie­fer­ten Waren Mate­ria­lien oder Tech­no­lo­gien ver­baut bzw. ent­hal­ten sind, die aus den USA stammen.

Auf Anfrage legt uns der Auf­trag­neh­mer wei­tere Infor­ma­tio­nen und Daten vor, die wir bei Aus- und Ein­fuhr sowie im Falle des Wei­ter­ver­triebs bei Wie­der­aus­fuhr der Ware benötigen.

  1. Der Auf­trag­neh­mer ist ver­pflich­tet, uns unver­züg­lich über etwa­ige Ände­run­gen der Geneh­mi­gungs­pflich­ten sei­ner an uns gelie­fer­ten Waren auf­grund tech­ni­scher oder gesetz­li­cher Ände­run­gen oder behörd­li­cher Fest­stel­lun­gen zu unterrichten.
  2. Ver­letzt der Auf­trag­neh­mer seine Pflich­ten nach Abs. 1 und/oder 2, trägt er sämt­li­che Auf­wen­dun­gen und Schä­den sowie sons­tige Nach­teile (z. B. Nach­for­de­run­gen aus­län­di­scher Ein­gangs­ab­ga­ben, Buß­gel­der), die uns hier­aus ent­ste­hen. Dies gilt nicht, wenn der Auf­trag­neh­mer die Pflicht­ver­let­zung nicht zu ver­tre­ten hat.

XI.  Pro­du­zen­ten­haf­tung

  1. Ist der Auf­trag­neh­mer für einen Pro­dukt­scha­den ver­ant­wort­lich, hat er uns inso­weit von Ansprü­chen Drit­ter frei­zu­stel­len, als die Ursa­che in sei­nem Herr­schafts- und Orga­ni­sa­ti­ons­be­reich liegt und er im Außen­ver­hält­nis selbst haftet.
  2. Im Rah­men sei­ner Frei­stel­lungs­ver­pflich­tung hat der Auf­trag­neh­mer Auf­wen­dun­gen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstat­ten, die sich aus oder im Zusam­men­hang mit einer Inan­spruch­nahme Drit­ter ein­schließ­lich von uns durch­ge­führ­ter Rück­ruf­ak­tio­nen erge­ben. Über Inhalt und Umfang von Rück­ruf­maß­nah­men wer­den wir den Auf­trag­neh­mer – soweit mög­lich und zumut­bar – unter­rich­ten und ihm Gele­gen­heit zur Stel­lung­nahme geben. Wei­ter­ge­hende gesetz­li­che Ansprü­che blei­ben unberührt.
  3. Der Auf­trag­neh­mer hat eine Pro­dukt­haft­pflicht­ver­si­che­rung mit einer pau­scha­len Deckungs­summe in ange­mes­se­ner Höhe für Per­so­nen- und Sach­schä­den abzu­schlie­ßen und zu unterhalten.

XII. Schutz­rechte

  1. Der Auf­trag­neh­mer räumt uns, soweit gesetz­lich zuläs­sig, ohne zusätz­li­ches Ent­gelt, die Nut­zungs- und Ver­wer­tungs­rechte an sämt­li­chen Leis­tun­gen ein.
  2. Der Auf­trag­neh­mer steht nach Maß­gabe des Absat­zes 3 dafür ein, dass durch von ihm gelie­ferte Pro­dukte oder Leis­tun­gen keine Schutz­rechte Drit­ter in Län­dern der Euro­päi­schen Union oder ande­ren Län­dern, in denen er die Pro­dukte oder Leis­tun­gen her­stellt oder her­stel­len lässt, ver­letzt wer­den. Soweit dem Auf­trag­neh­mer das Bestim­mungs­land der Leis­tung bekannt ist, steht er auch dafür ein, dass durch von ihm gelie­ferte Pro­dukte oder Leis­tun­gen keine Schutz­rechte Drit­ter in die­sem Bestim­mungs­land ver­letzt werden.
  3. Wer­den wir auf­grund der Leis­tung des Auf­trag­neh­mers von einem Drit­ten wegen einer Schutz­rechts­ver­let­zung in Anspruch genom­men, so ist der Auf­trag­neh­mer ver­pflich­tet, uns auf ers­tes schrift­li­ches Anfor­dern von die­sen Ansprü­chen frei­zu­stel­len. Bei Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen des Drit­ten bleibt dem Auf­trag­neh­mer der Nach­weis vor­be­hal­ten, dass er die Ver­let­zung der Rechte des Drit­ten nicht ver­schul­det hat. Wir sind nicht berech­tigt, mit dem Drit­ten – ohne Zustim­mung des Auf­trag­neh­mers – irgend­wel­che Ver­ein­ba­run­gen zu tref­fen, ins­be­son­dere einen Ver­gleich abzuschließen.
  4. Die Frei­stel­lungs­pflicht des Auf­trag­neh­mers bezieht sich auf alle Auf­wen­dun­gen, die uns aus oder im Zusam­men­hang mit der Inan­spruch­nahme durch einen Drit­ten not­wen­di­ger­weise erwach­sen, soweit der Auf­trag­neh­mer nicht nach­weist, dass er die der Schutz­rechts­ver­let­zung zugrunde lie­gende Pflicht­ver­let­zung nicht zu ver­tre­ten hat. Dies ist ins­be­son­dere der Fall, wenn wir aus­drück­lich dar­auf bestan­den haben, dass der Auf­trag­neh­mer die Leis­tung unter Ver­wen­dung von uns über­mit­tel­ter Vor­ga­ben und Bei­stel­lun­gen her­stellt und nicht weiß oder im Zusam­men­hang mit den von ihm ent­wi­ckel­ten Erzeug­nis­sen nicht wis­sen muss, dass dadurch Schutz­rechte Drit­ter ver­letzt wer­den (s.o. Zif­fer II.4). Inso­weit stel­len wir den Auf­trag­neh­mer von allen Ansprü­chen Drit­ter frei.
  5. Unsere wei­ter­ge­hen­den gesetz­li­chen Ansprü­che wegen Rechts­män­geln der an uns gelie­fer­ten Leis­tun­gen blei­ben unberührt.
  6. Die Ver­jäh­rungs­frist für diese Ansprü­che beträgt 3 Jahre ab Gefahrübergang.

XIII. Eigen­tums­si­che­rung

  1. Sofern Werk­zeuge, Vor­rich­tun­gen und Modelle vom Auf­trag­neh­mer zu Ver­trags­zwe­cken gefer­tigt und uns geson­dert berech­net wer­den, gehen diese in unser Eigen­tum über und gel­ten als Bei­stel­lun­gen. An Vor­ga­ben und Bei­stel­lun­gen (s.o. Zif­fer II.4) behal­ten wir uns sämt­li­che ding­li­che und geis­tige Eigen­tums­rechte vor. Der Auf­trag­neh­mer darf sie ohne unsere aus­drück­li­che Zustim­mung weder Drit­ten zugäng­lich machen noch selbst oder durch Dritte nut­zen oder ver­viel­fäl­ti­gen. Vor­be­halt­lich anders lau­ten­der Ver­ein­ba­rung im Ein­zel­fall sind Vor­ga­ben und Bei­stel­lun­gen ohne beson­dere Auf­for­de­rung unver­züg­lich an uns zurück­zu­ge­ben, wenn der Auf­trag­neh­mer sie im ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­gang nicht mehr benö­tigt oder wenn Ver­hand­lun­gen nicht zum Abschluss eines Ver­tra­ges füh­ren. Vom Auf­trag­neh­mer hier­von ange­fer­tigte Kopien sind in die­sem Fall zu ver­nich­ten; aus­ge­nom­men hier­von sind nur die Auf­be­wah­rung im Rah­men gesetz­li­cher Auf­be­wah­rungs­pflich­ten sowie die Spei­che­rung von Daten zu Siche­rungs­zwe­cken im Rah­men der übli­chen Datensicherung.
  2. Vor­ga­ben und Bei­stel­lun­gen sind durch den Auf­trag­neh­mer als unser Eigen­tum kennt­lich zu machen, sorg­fäl­tig zu ver­wah­ren, gegen Schä­den jeg­li­cher Art abzu­si­chern und nur für Zwe­cke des Ver­tra­ges zu benut­zen. Die Kos­ten für die Ver­wah­rung der Vor­ga­ben und Bei­stel­lun­gen sind in dem mit der Bestel­lung ver­ein­bar­ten Preis ent­hal­ten. Die Kos­ten ihrer Unter­hal­tung und Repa­ra­tur tra­gen wir, sofern nichts ande­res ver­ein­bart wird. Soweit diese Kos­ten jedoch auf Män­gel der vom Auf­trag­neh­mer her­ge­stell­ten Gegen­stände oder auf den unsach­ge­mä­ßen Gebrauch sei­tens des Auf­trag­neh­mer, sei­ner Mit­ar­bei­ter oder sons­ti­ger Erfül­lungs­ge­hil­fen zurück­zu­füh­ren sind, sind sie vom Auf­trag­neh­mer zu tra­gen. Der Auf­trag­neh­mer wird uns unver­züg­lich von allen nicht nur uner­heb­li­chen Schä­den an die­sen Gegen­stän­den Mit­tei­lung machen. Für Beschä­di­gung, Wert­min­de­rung oder Ver­lust der Vor­ga­ben oder Bei­stel­lun­gen haf­tet der Auf­trag­neh­mer, es sei denn, er hat diese nicht zu vertreten.
  1. Soweit der Auf­trag­neh­mer durch Ver­ar­bei­tung, Ver­mi­schung oder Ver­bin­dung (Wei­ter­ver­ar­bei­tung) Eigen­tum an Vor­ga­ben oder Bei­stel­lun­gen erwirbt, über­trägt er uns bereits jetzt siche­rungs­hal­ber antei­lig das Mit­ei­gen­tum an dem wei­ter­ver­ar­bei­te­ten Gegen­stand im Ver­hält­nis des Wer­tes die­ses Gegen­stan­des zu den wei­ter­ver­ar­bei­te­ten Vor­ga­ben und Bei­stel­lun­gen. Der Auf­trag­neh­mer hat unser Mit­ei­gen­tum sorg­fäl­tig und unent­gelt­lich zu ver­wah­ren und ins­be­son­dere vor Zugrif­fen Drit­ter und gegen Schä­den jeg­li­cher Art abzusichern.
  2. Eigen­tums­vor­be­halte des Auf­trag­neh­mers gel­ten nur, soweit sie sich auf unsere Zah­lungs­ver­pflich­tung für die jewei­lige Leis­tung bezie­hen, an der sich der Auf­trag­neh­mer das Eigen­tum vor­be­hält. Ins­be­son­dere sind erwei­terte oder ver­län­gerte Eigen­tums­vor­be­halte unzulässig.

XIV. Geheim­hal­tung und Datenschutz 

  1. Der Auf­trag­neh­mer ist ver­pflich­tet, die Bedin­gun­gen der Bestel­lung sowie sämt­li­che ihm für die­sen Zweck zur Ver­fü­gung gestell­ten Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen (mit Aus­nahme von öffent­lich zugäng­li­chen Infor­ma­tio­nen) geheim zu hal­ten und nur zur Aus­füh­rung der Bestel­lung zu ver­wen­den (Geheim­hal­tungs­pflicht). Er wird sie nach Erle­di­gung von Anfra­gen oder nach Abwick­lung von Bestel­lun­gen auf Ver­lan­gen umge­hend an uns zurückgeben.
  2. Ohne unsere vor­he­rige schrift­li­che Zustim­mung darf der Auf­trag­neh­mer in Wer­be­ma­te­rial, Bro­schü­ren, etc. nicht auf die Geschäfts­ver­bin­dung hin­wei­sen und für uns gefer­tigte Lie­fer­ge­gen­stände nicht ausstellen.
  3. Der Auf­trag­neh­mer wird seine Ange­stell­ten und/oder Dritte (z. B. Unter­auf­trag­neh­mer), die Zugang zu den vor­be­zeich­ne­ten Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen haben, ent­spre­chend die­ser Zif­fer XIV. verpflichten.
  4. Die Geheim­hal­tungs­pflicht gilt zeit­lich unbe­grenzt über die Dauer die­ses Ver­tra­ges hinaus.

XV. Sicher­heits­leis­tung

  1. Zur Absi­che­rung für von uns zu leis­tende Anzah­lun­gen und der Ver­trags­er­fül­lung ver­pflich­tet sich der Auf­trag­neh­mer, auf unser Ver­lan­gen eine selbst­schuld­ne­ri­sche Bürg­schaft nach Maß­gabe von Zif­fer XV.3 in Höhe der Anzah­lung zu stel­len. Haben wir keine Anzah­lung zu leis­ten, kön­nen wir den­noch zur Absi­che­rung der Ver­trags­er­fül­lung vom Auf­trag­neh­mer ver­lan­gen, eine selbst­schuld­ne­ri­sche Bürg­schaft nach Maß­gabe von Zif­fer XV.3 in Höhe von 5 % des Brut­to­prei­ses der Bestel­lung zu stel­len. Wir sind ver­pflich­tet, die jewei­lige Bürg­schaft unver­züg­lich nach Über­gabe der Leis­tung bzw. nach Abnahme, sofern diese im Ein­zel­fall aus­drück­lich ver­ein­bart wurde, zurückzugeben.
  1. Nach Über­gabe bzw. gege­be­nen­falls Abnahme, sofern im Ein­zel­fall ver­ein­bart, bis zum Ablauf der Gewähr­leis­tungs­frist sind wir berech­tigt, von der Schluss­zah­lung einen Sicher­heits­ein­be­halt in Höhe von 5 % des Brut­to­prei­ses der Bestel­lung (ein­schließ­lich ver­ein­bar­ter Ände­run­gen) vor­zu­neh­men. Der Auf­trag­neh­mer kann die­sen Ein­be­halt durch Stel­lung einer selbst­schuld­ne­ri­schen Bürg­schaft nach Maß­gabe von Zif­fer XV.3 ablö­sen. Unser Recht zum Ein­be­halt von Zah­lun­gen wegen kon­kre­ter Män­gel bleibt unberührt.
  2. Die Bürg­schaft muss von einer deut­schen Groß­bank mit erst­klas­si­gem Rating oder einer ande­ren für uns akzep­ta­blen Bank gestellt wer­den und den Ver­zicht des Bür­gen auf die Ein­re­den der Vor­aus­klage, der Auf­re­chen­bar­keit und der Anfecht­bar­keit ent­hal­ten. Der Aus­schluss der Ein­rede der Auf­re­chen­bar­keit gilt jedoch nicht, soweit die Gegen­for­de­rung des Auf­trag­neh­mers unbe­strit­ten oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt wor­den ist.

XVI. Com­pli­ance

  1. Der Auf­trag­neh­mer ver­pflich­tet sich, inner­halb der Geschäfts­ver­bin­dung mit uns zu geset­zes­kon­for­mem Ver­hal­ten. Ins­be­son­dere sichert er zu,
  • weder im geschäft­li­chen Ver­kehr noch im Umgang mit Amts­trä­gern Vor­teile anzu­bie­ten oder zu gewäh­ren bzw. zu for­dern oder anzu­neh­men, die gegen gel­tende Anti­kor­rup­ti­ons­vor­schrif­ten verstoßen;
  • inner­halb der Geschäfts­ver­bin­dung mit uns keine Ver­ein­ba­run­gen oder auf­ein­an­der abge­stimm­ten Ver­hal­tens­wei­sen mit ande­ren Unter­neh­men zu tref­fen, die eine Ver­hin­de­rung, Ein­schrän­kung oder Ver­fäl­schung des Wett­be­werbs gemäß den gel­ten­den Kar­tell­rechts­vor­schrif­ten bezwe­cken oder bewirken;
  • die jeweils gel­ten­den Gesetze zur Rege­lung des all­ge­mei­nen Min­dest­lohns ein­zu­hal­ten und von ihm beauf­tragte Unter­auf­trag­neh­mer in glei­chem Umfang zu ver­pflich­ten sowie uns auf Ver­lan­gen die Ein­hal­tung der vor­ste­hen­den Zusi­che­rung nach­zu­wei­sen und uns bei Ver­stoß gegen vor­ste­hende Zusi­che­rung von Ansprü­chen Drit­ter frei­zu­stel­len und uns Buß­gel­der zu erstat­ten, die uns in die­sem Zusam­men­hang auf­er­legt werden;
  • die jewei­li­gen gesetz­li­chen Rege­lun­gen zum Umgang mit Mit­ar­bei­tern, Umwelt­schutz und Arbeits­si­cher­heit einhalten;
  1. Bei einem Ver­dacht eines Ver­sto­ßes gegen die Ver­pflich­tun­gen aus Zif­fer XVI.1 hat der Auf­trag­neh­mer mög­li­che Ver­stöße unver­züg­lich auf­zu­klä­ren und uns über die erfolg­ten Auf­klä­rungs­maß­nah­men zu infor­mie­ren. Erweist sich der Ver­dacht als begrün­det, muss der Auf­trag­neh­mer uns inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist dar­über infor­mie­ren, wel­che unter­neh­mens­in­ter­nen Maß­nah­men er unter­nom­men hat, um zukünf­tige Ver­stöße zu ver­hin­dern. Kommt der Auf­trag­neh­mer die­sen Pflich­ten nicht inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist nach, behal­ten wir uns das Recht vor, von Ver­trä­gen mit ihm zurück­zu­tre­ten oder diese mit sofor­ti­ger Wir­kung zu kündigen.
  2. Bei schwer­wie­gen­den Geset­zes­ver­stö­ßen des Auf­trag­neh­mers, ins­be­son­dere bei Ver­stö­ßen gegen die Rege­lun­gen in Zif­fer XVI.1 behal­ten wir uns das Recht vor, von bestehen­den Ver­trä­gen zurück­zu­tre­ten oder diese frist­los zu kün­di­gen sowie gesetz­li­che Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gel­tend zu machen.

 

XVII. Erfüllungs­ort, Gerichts­stand, anwend­ba­res Recht 

  1. Für diese AEB und die Ver­trags­be­zie­hung zwi­schen uns und dem Auf­trag­neh­mer gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss inter­na­tio­na­len Ein­heits­rechts, ins­be­son­dere des UN- Kaufrechts.
  2. Ist der Auf­trag­neh­mer Kauf­mann i.S.d. Han­dels­ge­setz­buchs, juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder ein öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen, ist aus­schließ­li­cher – auch inter­na­tio­na­ler – Gerichts­stand für alle sich aus dem Ver­trags­ver­hält­nis erge­ben­den Strei­tig­kei­ten unser Geschäfts­sitz in Chem­nitz. Wir sind jedoch in allen Fäl­len auch berech­tigt, Klage am Erfül­lungs­ort der Lie­fer­ver­pflich­tung gemäß die­sen AEB bzw. einer vor­ran­gi­gen Indi­vi­du­al­ab­rede oder am all­ge­mei­nen Gerichts­stand des Auf­trag­neh­mers zu erhe­ben. Vor­ran­gige gesetz­li­che Vor­schrif­ten, ins­be­son­dere zu aus­schließ­li­chen Zustän­dig­kei­ten, blei­ben unberührt.

(Stand: Dezem­ber 2016)

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